Unsere AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öentlichen Rechts oder ein öentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie von den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Käufer mit den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch den Käufer nur aufgrund seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware des Verkäufers oder mit Versandgenehmigung gelten die Bedingungen des Verkäufers als angenommen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stellen nur eine Auorderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass der Verkäufer unverzüglich die vom Käufer bestellte Leistung erbringt.
3. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroen wird, wird die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers Vertragsbestandteil. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise des Verkäufers frei Rampe des Verkäufers bzw. der vereinbarten Abladestelle beim Käufer / Verkäufer.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für den Verkäufer abzugeben.
5. Angaben wie z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen in Produktkatalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt.
6. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.

III. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

IV. Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit

1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig selbst beliefert wird und anderweitige Deckungskäufe unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder ihm bzw. seinen Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsschluss eingetreten sind oder dem Verkäufer nicht bekannt waren und nicht in seinem Einflussbereich liegen, wie z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei Lieferanten des Verkäufers (z. B. Werkzeugbruch), Lieferblockaden, Betriebsstilllegungen, Versagung der Im- bzw. Exportlizenz, sonstige hoheitliche Eingrie sowie darüber hinausgehende Umstände, die als Höhere Gewalt anzusehen sind. Der Verkäufer übernimmt also nicht das Beschaungsrisiko.
2. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet unverzüglich die Gegenleistung des Käufers.

V. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat.
2. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges des Verkäufers – um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen aus den in Ziffer IV. genannten Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, bestehen soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Entsteht dem Käufer wegen einer aus einem Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beschränkt sich auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,4 % im Ganzen aber höchstens 2,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen groben Verschuldens zwingend haftet.
4. Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich und hat der Verkäufer diese Unmöglichkeit zu vertreten, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Ersatz des voraussehbaren Schadens geltend zu machen, wobei dieser Schadenersatzanspruch auf höchstens 2,5 % des Wertes der Lieferung beschränkt ist.
5. Der Verkäufer haftet nicht für durch ein Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Eine Haftung des Verkäufers aus eigenem Verschulden wegen unsorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten und unzureichender Disposition bleibt unberührt.
6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
7. Die bestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Annahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden.
8. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit ihm dies zumutbar ist.

VI. Versand, Gefahrübergang und Verpackungsentsorgung

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit Transportmitteln des Verkäufers geliefert, so geht die Gefahr mit Abladung an der Rampe des Käufers auf diesen über. In allen übrigen Fällen finden die Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung und zwar unabhängig davon, ob die Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Verzögert sich die Auslieferung um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer IX. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die Verpackung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einer stofflichen Verwertung gem. § 5 Abs. 3 und § 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) zuzuführen.

VII. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

1. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Etwaige Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer nicht mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
2. Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen nach der Maßgabe der §§ 288; 247 BGB zu zahlen. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Käufer wird gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
4. Zahlungen an Angestellte und Kommissionäre des Verkäufers haben nur dann Erfüllungswirkung, wenn diese dem Käufer eine gültige schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

VIII. Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung

1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach seiner Wahl nur gegen Vorkasse zu liefern, wenn der Käufer mit der Erfüllung von dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder während der Vertragsdauer in den Verhältnissen des Käufers nachteilige Änderungen eintreten, die jeweils die Erfüllung der Pflichten des Käufers aus dem Geschäft in der Weise, wie dies ein ordentlicher Kaufmann tun würde, nicht mehr erwarten lassen.
2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden auch sämtlichen übrigen Forderungen des Verkäufers sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer auch berechtigt, für weitere (Teil-) Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen sowie alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen – hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers – und hierfür Barzahlung zu verlangen.

IX. Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden, bei flüssigen Milchprodukten (z. B. Milch, Joghurt, Sahne) 6 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Das gleiche gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Die Gewährleistung für versteckte Mängel endet spätestens mit dem auf der Umverpackung aufgedruckten Verfallsdatum der Ware.
2. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und abgeschnittene Laibe usw. werden nicht zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.
3. Mengenmäßige Beanstandungen muss der Käufer sofort durch den Auslieferer feststellen und sich schriftlich bescheinigen lassen.
4. Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer. 6.2 und 6.3 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verantwortlich.
5. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung.
6. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.

X. Schadensersatz

1. Soweit in den Ziffern IX, X.3 bzw. X.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Käufers wegen Sach- oder Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insoweit nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Verkäufer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Soweit in den Ziffern X.3 bzw. X.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Käufers wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.
3. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen (Ziffern X.1 und X.2) gelten nicht, soweit der Verkäufer zwingend gesetzlich haftet, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder von einem seiner Erfüllungsgehilfen beruht, (3) für sonstige Schäden soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder von einem seiner Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Käufer Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaenheit geltend macht, (5) der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzt, (6) Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (gem. § 445a BGB) betroffen sind.
4. Soweit der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Verkäufer wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
5. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen beschränken sich die Rechte des Käufers auf die jeweilige Teillieferung.
6. Im Falle der Beseitigung eines Mangels oder der Ersatzlieferung (Nacherfüllung) gilt Ziffer VI. 1 und VI. 2. entsprechend. 8. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer nicht den unbeanstandeten Teil der Lieferung bezahlt hat.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; der Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf die jeweiligen Saldoforderungen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Der Käufer ist vorbehaltlich Ziffer 3. berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Der Käufer tritt bereits jetzt alle die ihm aus dem Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte zustehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung erfolgt vorläufig still. Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden.
4. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet; jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben zu werden.
5. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S.v. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten.
7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

XII. Sonstiges

1. Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. Berechtigte Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte und zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch eine beabsichtigte Lieferung überschritten würde, wenn das von einem Kreditversicherer für den Käufer gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes seiner anerkannten Kreditauskunft über den Vertragsparten vorliegt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.
2. Sämtliche Transportmittel (z.B. Rollcontainer, Fleischkisten und Gemüsekisten) werden vom Verkäufer nicht übereignet, sondern es handelt sich insofern um ein Sachdarlehen (§ 607 BGB). Die Transportbehältnisse bleiben das Eigentum des Verkäufers -Verfügungsmacht wird nicht verschafft- sondern werden bis zur Rückgabe entliehen. Für das Austauschhandling wird ein Containertauschgebühr in Rechnung gestellt, die bei Rückgabe erstattet wird. Bei der Erstattung handelt es sich um eine Minderung der ursprünglich berechneten Tauschgebühr (§ 17II Nr.3 UStG). Kommt der Käufer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
4. Der Verkäufer bezieht nach Möglichkeit Waren von Lieferanten, die nach IFS Standard zertifiziert sind. Sollte dies nicht möglich sein, behält der Verkäufer sich vor, Ware von anderen Lieferanten zu beziehen. Der Käufer erklärt sich mit der Auftragserteilung mit diesem Vorgehen einverstanden.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

XIII. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Wiener UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Münster (Westf.).

XIV. Gerichtsstand

Die Gerichte Münsters sind örtlich und international zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.